Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Text

Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

Paragraph 30, (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesregierung näher zu regeln.
  2. Absatz 3,Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.