Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 27, (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.

  1. Absatz 2,Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungfragen, der sie angehören, weiterzugeben. Über Wünsche Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung haben sie dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einer oder einem Bediensteten verlangt wird.
  2. Absatz 3,Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen ihres Vertretungsbereiches abzuhalten.
  3. Absatz 4,Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 3 bis 7 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
  4. Absatz 5,Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Absatz 4, Disziplinaranzeige erstattet haben, von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeuginnen oder Zeugen zu vernehmen.
  5. Absatz 6,Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Absatz 7,Die Absatz eins, 2 und 4 bis 6 sind auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen nach Paragraph 106 a, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Paragraph 14 b, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und Paragraph 25 a, des Akademie-Organisationsgesetzes anzuwenden.