Absatz eins,Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
BG
Paragraph 24
13.02.1993
31.03.2000
B-GlBG
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
03.07.2024
10008858
NOR12106952
N6199326128J