Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
Paragraph 16
13.02.1993
30.06.2004
Gleiche Arbeitsbedingungen
Paragraph 16, Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 6, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes.