Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1993Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
Text
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.Paragraph 15, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2)Absatz 2,Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Bezugsdifferenz für fünf Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
(3)Absatz 3,§ 14 Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden.Paragraph 14, Absatz 3, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden.