Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Paragraph 15, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

  1. Absatz 2,Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Bezugsdifferenz für fünf Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
  2. Absatz 3,Paragraph 14, Absatz 3, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden.