Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
Paragraph 13
13.02.1993
30.06.2004
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Paragraph 13, Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 4, ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.