Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 13, Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 4, ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.