Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Paragraph 8, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 3 bis 7 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.