Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

  1. Ziffer eins
    Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
  2. Ziffer 2
    Lehrlinge des Bundes,
  3. Ziffer 3
    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes und
  4. Ziffer 4
    Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.
  1. Absatz 2,Der 2. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  2. Absatz 3,Der 3. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 6. Abschnitt des 3. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.