Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.02.1993

Außerkrafttretensdatum

11.08.1995

Text

Paragraph eins, (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

  1. Ziffer eins
    Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,
  2. Ziffer 2
    Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
  3. Ziffer 3
    Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen
    Dienstverhältnisses,
  4. Ziffer 4
    Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei
    1. Litera a
      Beamten der Dienstklasse römisch sieben und niedrigerer Dienstklassen,
    2. Litera b
      Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
    3. Litera c
      Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,
  5. Ziffer 5
    Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei
    1. Litera a
      Beamten der Dienstklasse römisch sieben und niedrigerer Dienstklassen,
    2. Litera b
      Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
    3. Litera c
      Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,
  6. Ziffer 6
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
  7. Ziffer 7
    Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
  8. Ziffer 8
    Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
  9. Ziffer 9
    Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
  10. Ziffer 10
    Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
  11. Ziffer 10 a
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,
  12. Ziffer 11
    Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
  13. Ziffer 12
    Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
  14. Ziffer 13
    Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur
    außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,
  15. Ziffer 14
    Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
  16. Ziffer 15
    Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
  17. Ziffer 16
    Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
  18. Ziffer 17
    Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 33, Litera b, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
  19. Ziffer 18
    Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Ziffer 18 a, 30, oder 33 Litera c, anzuwenden ist,
  20. Ziffer 18 a
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Ziffer 30, anzuwenden ist,
  21. Ziffer 19
    Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden ist.
  22. Ziffer 19 a
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
    1. Litera a
      der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und
    2. Litera b
      der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare.
  23. Ziffer 20
    Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
  24. Ziffer 21
    Feststellung des Arbeitserfolges,
  25. Ziffer 22
    Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
  26. Ziffer 23
    Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
  27. Ziffer 24
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),
  28. Ziffer 25
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
  29. Ziffer 26
    Feststellung des Vorrückungsstichtages,
  30. Ziffer 27
    Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht
    empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,
  31. Ziffer 28
    Feststellung des Pensionsbeitrages,
  32. Ziffer 29
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
  33. Ziffer 30
    Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,
  34. Ziffer 31
    Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,
  35. Ziffer 32
    Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
  36. Ziffer 33
    bei Lehrern:
    1. Litera a
      Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
    2. Litera b
      Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden ist,
    3. Litera c
      Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Ziffer 18 a, oder 30 anzuwenden ist,
    4. Litera d
      Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
    5. Litera e
      Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".
  1. Absatz 2,Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.