Kurztitel
Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1993Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
Text
Gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen
§ 4.Paragraph 4,
Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten: Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 8, des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten:
Arsen und seine Verbindungen,
Beryllium und seine Verbindungen,
Benzidin und seine Salze,
Nickel und seine Verbindungen,