Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß § 5 Abs. 5 entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales. Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß Paragraph 5, Absatz 5, entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.