Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vernehmung von Personen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß Paragraph 4, Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsinspektorate können von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen schriftliche Auskünfte verlangen.
  3. Absatz 3,Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (Paragraph 14, Absatz eins,), im örtlichen Wirkungsbereich (Paragraph 14, Absatz 2,) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. Paragraphen 19, Absatz 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Absatz eins und 3 gilt Paragraph 48, AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Absatz 5,) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG festzuhalten.
  5. Absatz 5,Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in Paragraph 49, Absatz eins und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106829

alte Dokumentnummer

N6199315523L