(3)Absatz 3,Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (§ 14 Abs. 1), im örtlichen Wirkungsbereich (§ 14 Abs. 2) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. §§ 19 Abs. 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, können die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen. Es dürfen nur Personen vorgeladen werden, die im Aufsichtsbezirk (Paragraph 14, Absatz eins,), im örtlichen Wirkungsbereich (Paragraph 14, Absatz 2,) oder in der Stadt, in der das Arbeitsinspektorat seinen Sitz hat, ihren Aufenthalt haben. Paragraphen 19, Absatz 2 bis 4 und 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.