Absatz eins,Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern/Erzeugerinnen und Vertreibern/Vertreiberinnen von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger/innen und Vertreiber/innen von Arbeitsstoffen sind verpflichtet, diese Auskünfte den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen zu erteilen. Handelt es sich um Stoffe, die die Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gefährden, haben die Erzeuger/innen und Vertreiber/innen auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer/innen von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.