Absatz eins,Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion vor allem die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen
- Ziffer einsden Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit,
- Ziffer 2die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
- Ziffer 3die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
- Ziffer 4die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
- Ziffer 5die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
- Ziffer 6die Heimarbeit.