Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
Paragraph 61
01.09.1992
31.08.1994
Vergütung für Mehrdienstleistung
Paragraph 61, (1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.