Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
Text
§ 59c. (1) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen SchuleParagraph 59 c, (1) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz eins,
in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand oder
durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand -
bezogen hat. Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre bezogen hat und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.bezogen hat. Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre bezogen hat und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.
(3)Absatz 3Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn für den LehrerAbsatz 2, ist nicht anzuwenden, wenn für den Lehrer
auf Grund einer Verwendung gemäß § 59 Abs. 1 ein Anspruch nach § 59 Abs. 13 oderauf Grund einer Verwendung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ein Anspruch nach Paragraph 59, Absatz 13, oder
auf Grund einer Dienstzulage nach § 57, nach § 58 Abs. 1 bis 3 oder nach § 59d ein Pensionsanspruch entstanden ist.auf Grund einer Dienstzulage nach Paragraph 57,, nach Paragraph 58, Absatz eins bis 3 oder nach Paragraph 59 d, ein Pensionsanspruch entstanden ist.