Absatz 2,Paragraph 29 d, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- Ziffer einsDie Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
- Ziffer 2Durch den Verbrauch
- Litera ader Pflegefreistellung nach Paragraph 29 d, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
- Litera bder Pflegefreistellung nach Paragraph 29 d, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen. - Ziffer 3Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
- Ziffer 4Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
- Ziffer 5Bei der Anwendung des Paragraph 29 d, Absatz 6, Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
- Ziffer 6Paragraph 29 d, Absatz 6, Satz 2 und Absatz 7, sind nicht anzuwenden.