Ausschreibungsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
Paragraph 73
01.01.1993
30.12.2003
Aufnahmeverfahren
Paragraph 73, (1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im Paragraph 72, angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.