Ausschreibungsgesetz 1989
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
§ 51
01.01.1993
(1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
1. | zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder | |||||||||
2. | drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind, | |||||||||
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln. |
(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.