Kurztitel

Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Text

Paragraph 2,

Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.