Kurztitel

Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph eins, Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen für Justizwachebeamte und für Erzieher an Justizanstalten (Paragraph 144, Absatz 2, BDG 1979), die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, 9,53% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.