Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

12.02.1993

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den Bund durch Auslobung (Paragraph 860, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie
    1. Ziffer eins
      durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
    2. Ziffer 2
      als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
    und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
  3. Absatz 3,Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
    2. Ziffer 2
      die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
    3. Ziffer 3
      der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
  4. Absatz 4,Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
    2. Ziffer 2
      durch die Handlung nach Absatz 2, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
  5. Absatz 5,Hatte die Handlung im Sinne des Absatz 2, den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist.
  6. Absatz 6,Kindern ist Hilfe gemäß Absatz 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, betreiben;
    2. Ziffer 2
      infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1977,; Artikel römisch sechs, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,

Schlagworte

Schulausbildung, Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1983,, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12106166

alte Dokumentnummer

N6199213854L