Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 277/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.02.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1994

Text

§ 10.

  1. Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
  2. Absatz 2Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
  3. Absatz 3Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

  1. für Motorfahrräder und Motorräder

     mit einem Hubraum bis 250 cm3 je

     Fahrkilometer ..............................  1,36 S,

  2. für Motorräder mit einem Hubraum

     über 250 cm3 je Fahrkilometer ..............  2,40 S,

  3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je

     Fahrkilometer ..............................  4,30 S.

  1. Absatz 4Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,51 S je Fahrkilometer.
  2. Absatz 5Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).
  3. Absatz 6Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
  4. Absatz 7Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25 vH des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden. Die bei der Berechnung des Teiles des Kilometergeldes sich ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
  5. Absatz 8Patrouillengänge und Dienstgänge der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane, sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.