Kurztitel

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

3. Abschnitt

VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON

ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

Paragraph 9, (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

  1. Ziffer eins
    sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. Ziffer 2
    solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.
Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum Ausmaß des im Urteil festgelegten Betrages zu leisten.
  1. Absatz 2,Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuß. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
  2. Absatz 3,Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Absatz eins und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt sind.
  3. Absatz 4,Auf die Leistungen des Bundes nach den Absatz eins bis 3 besteht kein Rechtsanspruch.