Absatz 2,Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,
Paragraph 7
01.04.1992
09.04.1999
2. Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG
Ausmaß
Paragraph 7, (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million Schilling.