Kurztitel

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Text

2. Abschnitt

EINMALIGE GELDLEISTUNG

Ausmaß

Paragraph 7, (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million Schilling.

  1. Absatz 2,Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.