Absatz eins,Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.