Absatz eins,Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- Litera aeines Landesinvalidenamtes (der Schiedskomission);
- Litera beines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- Litera ceines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes
sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH, der in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ergangen ist (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder die in einem Behindertenpaß nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, enthaltene Feststellung, daß der Inhaber des Passes dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.