Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,
Text
Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem
Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen
Zollausschlußgebiet
§ 31. § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen, wenn Paragraph 31, Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen, wenn
es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt hat oder gehabt hätte, wäre Paragraph 21, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.