Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992,
Paragraph 75
01.07.1992
30.06.1997
Beachte zu Absatz 3,, daß für eine Verfügung des Bundesministers für
Justiz die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen gemäß Absatz 4, erforderlich ist.
Karenzurlaub
Paragraph 75, (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.