dauernd dienstunfähig oder
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,
Paragraph 14
27.06.1992
31.12.1994
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und
bei Außerdienststellung
Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er