Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

ALLGEMEINER TEIL

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1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.

  1. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 2 und 3 auf die im Artikel römisch eins, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Paragraphen 65, 66 und 68 a dieses Gesetzes die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden.