Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 2 und 3 auf die im Artikel römisch eins, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden. Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Paragraphen 65, 66 und 68 a dieses Gesetzes die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden.