Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2,Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe (des Witwers) die im Paragraph 35, Absatz 3, aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,; Artikel römisch drei, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,; Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente, Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12105998

alte Dokumentnummer

N6199119158J