Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz einsUnter Einkommen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 4 bis 8 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
  2. Absatz 2Zum Einkommen im Sinne der Absatz eins und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 3Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Absatz eins,) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.
  4. Absatz 4Der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken um den Betrag zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise verpachteten Grundstücke entfallenden Einheitswertanteile gemäß Absatz 5, ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen und Fruchtnießungen den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
    von 50 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von
    10 v. H.,
    von 60 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von
    15 v. H.,
    von 70 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von
    20 v. H.,
    von 80 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von
    25 v. H.,
    von 90 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von
    30 v. H.,
    bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 v. H. – bei Verheirateten 5 v. H. – des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert des Betriebes den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen. Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig.
  6. Absatz 6Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers), ist – unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, – das gemäß Absatz 4, oder 5 ermittelte Einkommen nur in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers) an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entspricht.
  7. Absatz 7Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung (Paragraph 21, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen eine Änderung ein, ist das Einkommen nach den Absatz 4, oder 5 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen.
  8. Absatz 8Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Absatz 4, oder 5 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  9. Absatz 9Einkommen, die im Ausland erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Absatz 3, anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch III Absatz 2,, BGBl. Nr. 258/1967; Art. römisch II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. römisch II Absatz eins und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. römisch II Absatz eins bis 3 und Art. römisch III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, Geldform

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12105989

alte Dokumentnummer

N6199119149J