Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Beschädigte hat zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
  2. Absatz 2,Die orthopädische Versorgung ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 2 bis 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Schlagworte

Kleiderverbrauch, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105950

alte Dokumentnummer

N6199119110J