Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Orthopädische Versorgung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 5,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
  2. Absatz 2,Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.
  3. Absatz 3,Beschafft sich ein Beschädigter oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
  4. Absatz 4,Die unvermeidlichen Reisekosten (Paragraph 9 a,), die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu ersetzen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12105941

alte Dokumentnummer

N6199119099J