(2)Absatz 2,Für die Erstattung von Vorschlägen im Sinne des Abs. 1 sind die Vereinigungen der Kriegsopfer berechtigt, die gemäß ihren Statuten für das ganze Bundesgebiet gebildet sind und ausschließlich die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen zum Ziele haben. Bestehen mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so haben sie ihre Vorschläge einvernehmlich abzugeben. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über das Vorschlagsrecht entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahlen dieser Vereinigungen. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung“ auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen.Für die Erstattung von Vorschlägen im Sinne des Absatz eins, sind die Vereinigungen der Kriegsopfer berechtigt, die gemäß ihren Statuten für das ganze Bundesgebiet gebildet sind und ausschließlich die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen zum Ziele haben. Bestehen mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so haben sie ihre Vorschläge einvernehmlich abzugeben. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über das Vorschlagsrecht entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahlen dieser Vereinigungen. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung“ auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen.