Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

Paragraph 4, Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.