Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,
Paragraph 4
01.01.1992
31.12.1997
ABSCHNITT römisch zwei
Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
Paragraph 4, Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.