Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 7
Finanzen und Kontrolle

Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (Paragraph 17,), eine Umlage ein.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
  4. Absatz 4,Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befaßten Sozialversicherungsträger haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Arbeitnehmer von den Arbeitgebern einzuheben und an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Im übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Paragraphen 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Absatz eins, ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß Paragraph 11, gilt als Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG.
  5. Absatz 5,Die Arbeiterkammerumlage von kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist von den Arbeitgebern unmittelbar an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.
  6. Absatz 6,Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger oder im Falle des Absatz 5, an die Arbeiterkammer ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.
  7. Absatz 7,Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.

Schlagworte

Lohnzahlung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105833

alte Dokumentnummer

N6199118091J