Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Fachausschüsse

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Der Vorstand kann am Sitz der Arbeiterkammer für den Bereich bestimmter Arbeitnehmergruppen nach Bedarf besondere Fachausschüsse errichten. Die Fachausschüsse haben die fachlichen und beruflichen Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen des vom Vorstand übertragenen Wirkungsbereiches wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, welche vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105830

alte Dokumentnummer

N6199118088J