Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ausschüsse

Paragraph 57,

Der Vorstand kann aus dem Kreis der Kammerräte Ausschüsse zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung an den Vorstand einsetzen. Der Vorstand kann diese Ausschüsse mit der selbständigen Behandlung bestimmter Aufgaben betrauen, insbesondere mit der Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 5,). In diesen Fällen sind die betreffenden Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis zusammenzusetzen, in dem die Fraktionen im Vorstand vertreten sind. Weitere Kammerräte können in einen Ausschuß vom Vorstand mit beratender Stimme kooptiert werden. Kammerbedienstete können einem Ausschuß vom Ausschußvorsitzenden mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Vorstand kann auch in den von ihm an Ausschüsse delegierten Angelegenheiten die Beschlußfassung jederzeit wieder an sich ziehen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105829

alte Dokumentnummer

N6199118087J