Absatz eins,Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absatz 2, in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 10,), die am Stichtag
- Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben,
- Ziffer 2abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,
- Ziffer 3in Beschäftigung stehen oder
- Ziffer 4nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,).