Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlberechtigung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absatz 2, in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 10,), die am Stichtag
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,
    3. Ziffer 3
      in Beschäftigung stehen oder
    4. Ziffer 4
      nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,).
  2. Absatz 2,Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeitsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105792

alte Dokumentnummer

N6199118050J