Arbeiterkammergesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
BG
Paragraph 6
01.01.1992
AKG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Die Arbeiterkammern sind berufen, die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und die Organe der betrieblichen Interessenvertretung zu beraten sowie zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
07.02.2018
10008787
NOR12105778
N6199118036J