Arbeiterkammergesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
BG
Paragraph eins,
01.01.1992
AKG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.
07.02.2018
10008787
NOR12105773
N6199118031J