Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

11.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph 25, (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn

  1. Ziffer eins
    der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
  2. Ziffer 2
    der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.
  1. Absatz 2,Der Beamte kann von der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,
    2. Ziffer 2
      der Beamte bei sinngemäßer Geltung des Paragraph 32, Absatz 2, die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt und
    3. Ziffer 3
      die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.
    Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung für bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Ziffer 2, festgelegt werden.
  2. Absatz 3,Auf das Zulassungsverfahren nach Absatz 2, ist das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Hat der Beamte in einem Ausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Beamten an einem gleichen Ausbildungslehrgang ist unzulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.