Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im Paragraph 50 a, Absatz 3, oder im Paragraph 50 b, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b anschließt.