Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 e

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Paragraph 50 e, (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b verfügen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
  2. Ziffer 2
    das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
  3. Ziffer 3
    keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  1. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 3,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, oder nach Paragraph 50 b, Absatz 5, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.