Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Paragraph 50 b, (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen.
  1. Absatz 2,Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des Paragraph 50, e Absatz 3, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  2. Absatz 3,Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,
    2. Ziffer 2
      das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
    3. Ziffer 3
      der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  3. Absatz 4,Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  4. Absatz 5,Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
  5. Absatz 6,Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3, ist anzuwenden.