Absatz eins,Das in Artikel römisch zwei Abschnitt 2 „Verwendungsgruppe L2a2“ Ziffer 2 Punkt 3, angeführte Erfordernis wird ersetzt durch
- Ziffer einsdie Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung eines viersemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen gemäß Paragraph 119, des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982, geltenden Fassung, gemeinsam mit
- Ziffer 2der erfolgreichen Teilnahme am pädagogischen Lehrgang für Absolventen höherer Land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien - Ober St. Veit vor dem 1. September 1989.