Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Paragraph 44 b, (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen.
  1. Absatz 2,Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des Paragraph 44 e, Absatz 3, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  2. Absatz 3,Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,
    2. Ziffer 2
      das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und
    3. Ziffer 3
      der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  3. Absatz 4,Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  4. Absatz 5,Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Landeslehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
  5. Absatz 6,Paragraph 44 a, Absatz 4 und 6 Ziffer 3, ist anzuwenden.