Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1991,
Text
UNTERABSCHNITT B
Zeitverpflichtete Soldaten
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Gehalt
§ 78. (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 78, (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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in der Verwendungsgruppe
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in der H 4 H 3
Ge- -------------------------------------------------------------
halts- in der Dienststufe
stufe -------------------------------------------------------------
1 2 3 4 5 6 7
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Schilling
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1 9 735 9 969 10 091 10 208 10 808 - -
2 9 788 10 024 10 145 10 260 10 926 10 965 11 003
3 9 842 10 077 10 198 10 317 11 044 11 083 11 123
4 9 895 10 130 10 252 10 370 11 163 11 171 11 304
5 9 949 10 185 10 305 10 422 11 279 11 405 11 538
6 10 059 10 293 10 413 10 532 11 516 11 644 11 777
7 10 166 10 401 10 521 10 640 11 752 11 881 12 012
(2)Absatz 2,Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, sind auf sie nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.Paragraph 30 a, ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie Paragraphen 30 b und 30 c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Sanitätsunteroffiziere mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
Sanitätschargen mit
einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.entsprechen. Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.Paragraph 75, Absatz 4, ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.